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ADRIAN LUCAS

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. All­ge­meines

• Die nach­fol­gen­den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Videografen erteil­ten Aufträge. Sie gel­ten als vere­in­bart, wenn ihnen nicht umge­hend wider­sprochen wird. Wenn der Kunde den AGB wider­sprechen will, ist dieses schriftlich bin­nen drei Werk­ta­gen zu erk­lären. Abwe­ichen­den Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird hier­mit wider­sprochen. Abwe­ichende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den erlan­gen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Videograf diese schriftlich anerkennt

• “Licht­bilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Videografen hergestell­ten Pro­dukte, gle­ich in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wur­den oder vor­liegen. (Negative, Abzüge, Daten auf CD oder sonstigen Datenträgern, Videos usw.)

II. Urhe­ber­recht

• Das Urhe­ber­recht der Licht­bilder liegt immer beim Videografen.

• Die vom Videografen hergestell­ten Licht­bilder sind grund­sät­zlich nur für den eige­nen pri­vaten Gebrauch des Auf­tragge­bers bes­timmt, sofern dies nicht aus­drück­lich anders schriftlich vere­in­bart wurde.

• Überträgt der Videograf Nutzungsrechte an seinen Werken ist – sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart wurde – jew­eils nur das ein­fache Nutzungsrecht über­tra­gen, eine Weit­er­gabe von Nutzungsrechten bedarf der beson­deren Vereinbarung.

• Die Nutzungsrechte gehen erst über nach voll­ständi­ger Bezahlung des Hon­o­rars an den Videografen.

• Der Auf­tragge­ber hat kein Recht, das Licht­bild zu vervielfälti­gen und zu ver­bre­iten, wenn nicht die entsprechen­den Nutzungsrechte über­tra­gen wor­den sind.

• Bei der Ver­wen­dung der Licht­bilder in Online- und Print­me­dien (für den pri­vaten Gebrauch) ist der Videograf als Urhe­ber des Licht­bildes zu nen­nen. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namen­snen­nung berechtigt den Videografen zum Schadensersatz.

• Die Roh-Daten verbleiben beim Videografen. Eine Her­aus­gabe der Roh-Daten (unbear­beit­ete Bilder) an den Auf­tragge­ber erfolgt grund­sät­zlich nicht.

III. Vergü­tung, Eigentumsvorbehalt

• Für die Her­stel­lung der Licht­bilder wird ein Hon­o­rar als Stun­den­satz, Tages­satz oder eine vere­in­barte Pauschale erhoben. Nebenkosten wie Reisekosten, Spe­sen, Req­ui­siten, Stu­diomi­eten etc. sind, sofern nicht anders vere­in­bart, vom Auf­tragge­ber zu tragen.

• Soweit der Videograf Kosten­vo­ran­schläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Pro­duk­tion Kosten­er­höhun­gen ein, sind diese vom Videografen anzuzeigen. Wird die vorge­se­hene Pro­duk­tion­szeit aus Grün­den über­schrit­ten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusät­zliche Vergü­tung auf der Grund­lage des vere­in­barten Zei­thono­rars bzw. in Form einer angemesse­nen Erhöhung des Pauschal­hono­rars zu leisten.

• Die Zahlung erfolgt per Rechnung.

• Bei Terminvereinbarung wird eine Anzahlung in Höhe von 35% fällig. Erst bei Erhalt der Anzahlung gilt ein Termin als verbindlich vereinbart. Sagt der Auftraggeber einen Termin ab, erstattet der Videograf die Anzahlung, wenn er stattdessen einen anderen Auftrag wahrnehmen kann.

• Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug fällig. Der Auf­tragge­ber gerät in Verzug, wenn er fäl­lige Rechnungen nicht spätestens dreißig Tage nach Zugang einer Rech­nung oder gle­ich­w­er­ti­gen Zahlungsauf­forderung begle­icht. Dem Videograf bleibt es vor­be­hal­ten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fäl­ligkeit zuge­hen­den Mahnung zu einem früheren Zeit­punkt herbeizuführen.

• Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des vereinbarten Preises bleiben die geliefer­ten Licht­bilder Eigen­tum und in den Hän­den des Videografen.

IV. Haf­tung

• Für die Ver­let­zung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Videograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit. Er haftet ferner für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie aus der Ver­let­zung wesentlicher Ver­tragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen her­beige­führt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays, Lay­outs, Neg­a­tiven oder Daten haftet der Videograf nur bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit.

• Der Videograf ver­wahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm auf­be­wahrte Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auf­trags zu vernichten.

• Der Videograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauer­haftigkeit der Lichtbilder nur im Rah­men der Garantieleis­tun­gen der Her­steller des Fotomaterials.

• Die Zusendung und Rück­sendung von Dateien, Bildern und Vor­la­gen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

VI. Stornierungspauschale

1. Storniert der Auf­tragge­ber die Videografen­buchung, steht dem Videografen ein Aus­fall­hono­rar zu. Dieses ist wie folgt gestaffelt:

– Stornierung ab dem 15. Tag nach Ver­tragsschluss und bis zu 1 Jahr vor Buchungstermin: 25 % des vereinbarten Honorars;

– Stornierung 6 Monate vor Buchungstermin: 50 % des vereinbarten Honorars

– Stornierung bis zur 3 Monaten vor Buchungstermin: 75 % des vereinbarten Honorars;

– Stornierung weniger als 3 Tage vor Buchungstermin: 100 % des vereinbarten Honorars, auch wenn noch keine Anzahlung geleis­tet wurde.

2. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, Nachweis über einen die Pauschale unterschreitenden Betrag zu erbringen.

VII. COVID-19

1. Für Stornierungen des Auftraggebers, die auf die COVID-19-Pandemie (kurz: COVID-19) zurückzuführen sind, gilt VI. ausdrücklich auch.

2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass COVID-19 anhält. Insbesondere ist ihm bewusst, dass damit kurzfristige Änderungen der Rechtslage einhergehen können, die sich auf die Durchführung von Veranstaltungen auswirken. Hierzu gehören vor allem behördliche Anordnungen zur Erteilung und Entziehung einer Veranstaltungserlaubnis oder Modifizierungen, die sich beispielsweise auf die Teilnehmerzahl, Alkoholausschank oder Tanzerlaubnis beziehen.

3. Der Auftraggeber trägt unbeschadet der Regelungen in IV. das Risiko dafür, dass er einen dem Videografen erteilten Auftrag absagen muss.

4. Sagt der Auftraggeber den erteilten Auftrag ab und kann der Videograf stattdessen einen anderen Auftrag annehmen, zahlt er die getätigte Anzahlung zurück.

5. Der Videograf haftet nicht für eine Verzögerung oder Nichtdurchführung des Auftrages aufgrund behördlicher Anordnungen, wie Betriebsschließungen, Tätigkeits- oder Einreiseverbote. Der Videograf übernimmt diesbezüglich ausdrücklich keine Garantie. Die Regelungen des IV., insbesondere die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleiben hiervon unberührt.

VIII. Daten­schutz

Zum Geschäftsverkehr erforder­liche per­so­n­en­be­zo­gene Daten des Auftraggebers kön­nen gespe­ichert wer­den. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewor­dene Infor­ma­tio­nen ver­traulich zu behandeln.

IX. Bild­bear­beitung

• Der Auf­tragge­ber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Videografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bear­beitet werden.

• Die nachträgliche Bear­beitung von Licht­bildern des Videografen und ihre Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung, dazu zählen auch Umfär­bung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbear­beitung, sowie das Erstellen von Collagen ist nicht ges­tat­tet, es sei denn, es wurde eine geson­derte Vereinbarung getrof­fen.

• Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, bei Licht­bilder des Fotografen im Inter­net elek­tro­n­is­che Verknüp­fungen so vorzunehmen, dass der Fotograf als Urhe­ber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

X. Lieferzeiten und Reklamation

• Der Videograf liefert seine Arbeiten zumeist bin­nen 6 Arbeitswochen aus. Bei Hochzeitsreportagen gilt eine Lieferzeit von 8-12 Wochen. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerun­gen kom­men. Diese betrieb­s­be­d­ingten Verzögerun­gen, sowie Verzögerun­gen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerun­gen seit­ens des Labors oder dessen Trans­port­firma etc. stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

• Sämtliche Arbeiten wer­den vom Videografen mit der größt­möglichen Sorgfalt und nach bestem Kön­nen aus­ge­führt oder an andere Fir­men weit­ergegeben. Rekla­ma­tio­nen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vor­lage der bean­stande­ten Arbeit möglich. Bei Nachbestel­lun­gen kön­nen sich Farb­d­if­feren­zen gegenüber der Vor­lage oder den Erst­bildern ergeben. Eine Rekla­ma­tion ist hierdurch nicht berechtigt.

• Soll­ten dig­i­tal erwor­bene Licht­bilder in Eigen­ver­ant­wor­tung durch den Auf­tragge­ber entwickelt/gedruckt wer­den, so übern­immt der Videograf hier­für keine Haf­tung für die Qual­ität der Ergeb­nisse. Far­bko­r­rekte Abzüge kön­nen über den Videografen erwor­ben werden.

XI. Schlussbestimmungen

Erfül­lung­sort für alle Verpflichtungen aus dem Ver­tragsver­hält­nis ist Hamburg.

XII. Sal­va­torische Klausel

Soweit Bedin­gun­gen der oben aufge­führten All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sind oder wer­den, sind die übri­gen Bedingungen weit­er­hin wirk­sam. Die unwirk­same Bedin­gung wird durch die geset­zliche Regelung ersetzt.

© Adrian Lucas

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